Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB. bestimmt.

§1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle erstmaligen, laufenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

1.2 Kundenseitige Pläne und technische Zeichnungen können von uns nicht interpretiert werden. Vielmehr müssen im Auftrag alle sich daraus etwa ergebenden Anforderungen quantitativ und qualitativ eindeutig definiert werden. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.4 Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot

1.5 Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware.

1.6 Andrucke, Materialproben und/oder Abbildungen als Ausdruck oder E-Mail dienen uns und dem Kunden als Muster und bedürfen der Bestätigung und Freigabe des Kunden zur Fertigung. Eine Freigabe zur Fertigung des Kaufgegenstandes muss schriftlich erfolgen.

1.7 Alle bestellten Kaufgegenstände werden extra für den jeweiligen Kunden maßgefertigt. Eine Rücknahme ist daher ausgeschlossen.

1.8 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

1.9 Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis können durch den Kunden ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragen werden. Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

1.10 Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Berlin, Gerichtsstand ist nach unserer Wahl - unser Firmensitz, 10629 Berlin oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Anwendbar ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

1.11 In Zweifelsfällen hinsichtlich des Umfangs dieser AGB oder deren Auslegung gilt deren deutsche Fassung.

1.12 Angebote gelten für das Land, in dem der Anfragende seinen Sitz hat. Der Anfragende steht uns für alle Nachteile und Verbindlichkeiten ein, die uns durch Verwendung der Lieferware außerhalb dieses Landes erwachsen.

§2 Gefahr, Versand

2.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk verlässt. Dies gilt auch, auch wenn wir Versand oder die Ausfuhr übernehmen.

2.2 Voraussetzung für die Anlieferung ist eine befestigte Zufahrt zum Lieferort. Ist die Zufahrt nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein An- und Abfahren des Lieferfahrzeuges gewährleistet ist.
Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden berechnet.

2.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand der Ware gleich.

2.4 Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. 

§3 Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

3.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffender Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

3.2 Bei der Be- und Verarbeitung hochwertiger Materialien für das Bauwesen sind Ausfälle durch Bruch und Qualitätsmängel unvermeidlich. Mit zunehmender Zahl der Verarbeitungsstufen und Zwischentransporte steigt die Zahl der Ausfälle. Die Nichtbelieferung, verzögerte oder unrichtige Belieferung durch unsere Vorlieferanten verlängern die Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt für höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel.
Die Lieferfristen verzögern sich ebenfalls durch vom Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen.

3.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.
Sind wir an der rechtzeitigen Durchführung der Lieferung durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willen liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3.4 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes unserer Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§4 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

4.1 Unsere Preise sind Euro-Preise und verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.

4.2 Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung - ohne Abzug in Euro sofort zur Zahlung fällig.

4.3 Die Preise verstehen sich ab Werk; die Kosten für Verpackung, Versicherung und Fracht gehen zu Lasten des Kunden.  

4.4 Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur an die CF Commercial Factoring GmbH geleistet werden, an die wir die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung übertragen und verkauft haben.

4.5 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.

§5 Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen, uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.

5.2 Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware - im ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder sonst wie belastet hat.

5.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.

5.4 Eine Verbindung der Lieferware mit einem Grundstück erfolgt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB). Unseren Miteigentumsanteil verwahrt der Kunde kostenlos.

5.5 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziffer 5.2) und/oder neu gebildeten Sachen (Ziffern 5.3 und 5.4) bis zur Tilgung aller unserer Forderungen bereits im voraus zur Sicherung ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung bezieht sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse ergeben. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.

5.6 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.

5.7 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.

§6 Mängel- und Ersatzansprüche

6.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation und/oder Produktbeschreibung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.

6.2 Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen auch bei Teil- oder Nachlieferungen zulässig.

6.3 Wir setzen bei dem Kunden das Wissen - nach dem neuesten Stand der Technik - um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften der von uns gelieferten Materialien voraus. Sollte dieses Wissen nicht vorhanden sein, ist der Kunde verpflichtet, uns darauf hinzuweisen.

6.4 Benötigt der Kunde die Lieferware für besondere über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muss er ihre spezielle Geeignetheit für diese und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen. Unsere Haftung für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden des Kunden ist ausgeschlossen.
Wird die Lieferware besonderen Beanspruchungen ausgesetzt, wie z. B. in Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit oder Räumen, die hohen thermischen, statischen oder dynamischen Belastungen ausgesetzt sind, müssen diese Beanspruchungen genau aufgeführt werden. Unterbleibt diese Information durch den Kunden, haften wir nicht für Schäden, die in dem Unterlassen der besonderen Maßnahme zur Erhaltung der Lebensdauer der von uns gelieferten Materialien bedingt sind.

6.5 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich - auch auf Produktsicherheit – sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Die schriftliche Mängelanzeige des Kunden hat in jedem Fall vor dem Einbau oder der Verarbeitung der Lieferware zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.

6.6 Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ist zur Nacherfüllung durch uns die vorangehende Belieferung durch einen Lieferanten von uns erforderlich, verlängern sich die uns gesetzten angemessenen Fristen, bis wir unter normalen Produktionsabläufen nach Belieferung durch unseren Lieferanten selbst leistungsfähig sind.
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch der Ersatz von Aufwendungen des Kunden oder von Abnehmern des Kunden, die im Zuge der Nachbesserung entstehen, namentlich Ver- und Entsorgungskosten der mangelhaften Lieferware.
Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde.

6.7 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.8 Ferner haften wir nicht für Folgen fehlerhafter Behandlung, Lagerung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Reparatur der Lieferware durch den Kunden oder Dritter sowie normaler Abnutzung. Dies gilt auch hinsichtlich von Folgen chemischer, elektrischer oder thermischer Einflüsse.

6.9 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung an den Kunden. Ansprüche aus Verletzung von Nebenpflichten und/oder auf Ersatz von nicht an der Lieferware selbst entstehenden Sach- oder Vermögensschäden verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung.

6.10 Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Mängelhaftung hinausgehen, binden uns nicht.

§7 Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

7.1 Für unsere Bildmotive, Entwürfe, Layouts und Muster sowie deren Abbildungen behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten hierfür übernommen hat. Der Kunde darf unser geistiges Eigentum ausschließlich in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Auch darf er dieses – auch nicht ausschnittweise – nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung auf digitalen oder Printmedien selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.

7.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Vorlagen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

7.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

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